19 Abs. 1 Bst. c BWIS kann der Bundesrat Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit als Angehörige der Armee Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialen oder Anlagen haben. Art. 19 Abs. 1 BWIS regelt in einer generellen Formulierung den Personenkreis, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden kann und Art. 19 Abs. 4 BWIS hält fest, dass alle solchen «Ämter» in der Bundesverwaltung und alle solchen Funktionen der Armee auf einer Liste des Bundesrates aufgeführt sein müssen.