15 PSPV einzureichen, durch die Ausführungen in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 3.a. Es ist weiter umstritten, ob der Beschwerdeführer zum Kreis derjenigen Personen zu zählen ist, die einer Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS unterzogen werden können. Zur Diskussion steht somit, ob für die Personensicherheitsprüfung, die einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Geprüften bedeutet (Botschaft zum BWIS, BBl 1994 II 1194), eine gesetzliche Grundlage besteht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst.