3 interessiert ist und eine Verfahrensverlängerung durch einen formalistischen Leerlauf vermieden werden soll (Moser, a.a.O.), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer soll wissen, ob er nun zum Korporal befördert werden kann oder nicht. Die Rekurskommission ist deshalb der Auffassung, dass der Mangel, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten wurde, eine schriftliche Stellungnahme nach Art. 15 PSPV einzureichen, durch die Ausführungen in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde.