Zu prüfen bleibt, ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden ist, indem der Beschwerdeführer in Beschwerdeschrift und Replik im Einzelnen zu den Vorwürfen des Rechtsextremismus Stellung nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Mangel ausnahmsweise geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidg. Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.35 und dort zitierte Entscheide).