Die Beschwerdegegnerin führt denn auch in der Beschwerdeantwort aus, dass sich die Risikobeurteilung ausschliesslich auf die polizeiliche Datenerhebung und die erfolgte Anhörung stütze. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Art. 15 Abs. 1 PSPV gehabt, grundsätzlich berechtigt. 2.f. Zu prüfen bleibt, ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden ist, indem der Beschwerdeführer in Beschwerdeschrift und Replik im Einzelnen zu den Vorwürfen des Rechtsextremismus Stellung nehmen konnte.