f des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und Art. 12 PSPV vor, d. h. eine Befragung im Rahmen der Datenerhebung. Die persönliche Befragung nach Art. 12 PSPV und die Anhörung nach Art. 15 PSPV erfüllen grundverschiedene Zwecke: bei der Befragung geht es darum, vertiefte Informationen über die zu prüfende Person zu beschaffen, während die Anhörung der Stellungnahme zum Ergebnis der Abklärungen und zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos dient. Die Beschwerdegegnerin führt denn auch in der Beschwerdeantwort aus, dass sich die Risikobeurteilung ausschliesslich auf die polizeiliche Datenerhebung und die erfolgte Anhörung stütze.