Nach Meinung der Beschwerdegegnerin ist das rechtliche Gehör mit der Anhörung vom (…) gewährt worden. Bei dieser Anhörung, wie die Vorinstanz sie am (…) durchführte, handelt es sich jedoch nach Auffassung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (REKO/VBS) nicht um die Anhörung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 PSPV, da im Verfahren nach Art. 15 Abs. 1 PSPV die Stellungnahme der zu prüfenden Person schriftlich zu erfolgen hat. Vielmehr liegt eine Befragung der betroffenen Person nach Art. 20 Abs. 2 Bst. f des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und Art.