- Der Mangel der unterbliebenen Stellungnahme nach Art. 15 Abs. 1 PSPV (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 2f). - Die ersuchende Stelle bestimmt den Umfang der zu überprüfenden Sicherheitsrisiken (E. 3a-c). - Geplante, möglicherweise später erfolgende Versetzungen aus Bestandesgründen rechtfertigen noch keine Sicherheitsprüfung. Die Funktion muss bei Einleitung des Prüfungsverfahrens feststehen (E. 3d). - Vermutungen und Verdachtsgründe über Zugehörigkeit zu und Funktion in einer Risikogruppe genügen den Ansprüchen an die Beweisführung nicht (E. 5d).