{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-101--_2002-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005765.pdf?ID=150005765", "Checksum": "ba03fc622c010ee20e2458a64717d4ee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 30.08.2002 JAAC 67.101 \r\n\n 5\nund Unterstellungen können aber mit keinen aussagekräftigen Tatsachen\nbelegt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Loslösung\naus der rechtsextremen Szene können nicht widerlegt werden. Allein\naufgrund der aktenkundigen Aktivitäten des Beschwerdeführers kann\nnicht geschlossen werden, es handle sich bei ihm um einen Ideologen und\nVordenker innerhalb eines Teils der rechtsextremen Szene. Sie sprechen eher\nfür einen kurzzeitigen Mitläufer. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor,\ndass der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der rechtsextremen Szene\ninnegehabt hat oder nach wie vor innehat. In diesem Zusammenhang ist\ninsbesondere auf den Informationsbericht der Kantonspolizei X zu verweisen,\nwelcher dem Beschwerdeführer einen unbescholtenen Leumund bescheinigt.\nEr gilt als integrer und zuverlässiger Bürger, dessen Lebenswandel und\nVerhalten im Kanton X nie zu konkreten Klagen Anlass gegeben hat. Der\nBeschwerdeführer ist weder beim Verhöramt noch bei der Jugendanwaltschaft\ndes Kantons X verzeichnet. Vorstrafen sind keine bekannt. Die von den\nMedien gegen den Beschwerdeführer geäusserten Verdachtsmomente\nüber den Aufbau einer rechtsradikalen Szene im Kanton X konnten\ndurch die polizeilichen Recherchen nicht erhärtet werden. Solange dem\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich nach wie\nvor in der rechten Szene bewegt, ist grundsätzlich auf dessen Ausführungen\nabzustellen. Die Rekurskommission geht deshalb davon aus, dass sich der\nBeschwerdeführer während wenigen Monaten in der rechtsextremen\nSzene bewegte, dabei aber keine aktive Rolle im Sinne eines Ideologen oder\nVordenkers inne hatte und sich mittlerweilen von dieser Szene lossagte. Die\ngegenteiligen Mutmassungen der Vorinstanz vermögen den Ansprüchen an\neine rechtsgenügende Beweisführung nicht zu genügen.\n6. Zu prüfen bleibt, ob der rechtsgenügend erstellte und nachgewiesene\nSachverhalt die von der Vorinstanz getroffene Verfügung zu rechtfertigen\nvermag.\na. Gemäss Art. 1 BWIS dient dieses Gesetz der Sicherung der demokratischen\nund rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der\nFreiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft\nzum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit\nvom 7. März 1994 (BBl 1994 II 1127) ausgeführt, eine der heikelsten und\nintensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an\nbesonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten,\ngegen den Staat arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art\nverändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht\nerpressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegengebrachte\nVertrauen nicht zu missbrauchen. Die Beurteilung, ob einer Person Vertrauen\nentgegengebracht werden kann, müsse nach wie vor in erster Linie durch\ndie für die Auswahl verantwortlichen Personen im direkten Gespräch mit\nder Bewerberin oder dem Bewerber stattfinden, ergänzt durch bestimmte\nBewerbungsunterlagen. Für die meisten Stellenbesetzungen, Übertragungen\nmilitärischer Funktionen oder Beschäftigungen bei militärischen Aufträgen\n\n"}