{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-101--_2002-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005765.pdf?ID=150005765", "Checksum": "ba03fc622c010ee20e2458a64717d4ee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 30.08.2002 JAAC 67.101 \r\n\n 4\nsei nicht Aufgabe der Fachstelle, die Angaben der ersuchenden Stelle zu\nverifizieren. Aus diesem Grunde stehe die Rechtmässigkeit der Durchführung\nder Personensicherheitsprüfung fest.\n3.c. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin\nnur zu überprüfen hat, ob die Sicherheitsrisiken angekreuzt sind, nicht\naber ob sich diese Risiken in der Funktion der zu prüfenden Person auch\nverwirklichen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Weisungen über die Durchführung\nder Personensicherheitsprüfungen vom 14. August 2000 hat nämlich die\nersuchende Stelle auf dem Personensicherheitsprüfungsformular die\nmöglichen Sicherheitsrisiken zu nennen. Die angekreuzten Sicherheitsrisiken\nbilden denn auch die Eckpfeiler für die Beurteilung, ob die geprüfte Person in\ndieser Hinsicht ein Sicherheitsrisiko bildet.\nDie Beschwerdegegnerin muss hingegen immer überprüfen, ob die zu\nprüfende Person eine Funktion ausübt oder ausüben wird, welche auf\nder Funktionenliste aufgeführt ist. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer\ngesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsprüfung. Die Funktionslisten\nzählen im Übrigen die zu prüfenden Personen grundsätzlich abschliessend\nauf (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren\nSicherheit, BBl 1994 1186). Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin,\ndass die Stabskompanie X der Gebirgsfüsiliere nicht auf der Funktionenliste\nder Angehörigen der Armee zu finden ist. Der Beschwerdeführer hat aber\noffensichtlich die Generalklausel der Funktionenliste (Punkt 16) übersehen.\nFalls nämlich die Funktion bzw. die Einteilung des Angehörigen der Armee\nnicht explizit auf der Funktionenliste aufgeführt ist, die entsprechenden\nSicherheitsrisiken aber genannt werden können, ist die Prüfung aufgrund der\nGeneralklausel der Funktionenliste durch die ersuchende Stelle einzuleiten.\nDies ergibt sich übrigens auch ausdrücklich aus dem Rundschreiben vom\n4. September 2000, auf welches der Beschwerdeführer mehrmals hinweist.\nNachdem das Amt für Militär des Kantons X als ersuchende Stelle die\nSicherheitsrisiken M1 und M2 genannt hat, fällt der Beschwerdeführer somit\nunter Ziff. 16 der Funktionenliste und die Personensicherheitsprüfung ist\nzulässig.\n3.d. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine lediglich\ngeplante, später möglicherweise erfolgende Versetzung (Bestandesausgleich)\nin eine andere kantonale Formation des Territorialdienstes die Einleitung\neiner Sicherheitsprüfung nicht rechtfertigen würde. Die Frage, ob die zu\nprüfende Person Zugang zu vertraulichen oder gar geheimen Informationen\nhat, kann nur konkret nach der Funktion, die die zu prüfende Person in der\nArmee übernehmen soll, beantwortet werden. Die Funktion muss somit bei\nder Einleitung des Prüfungsverfahrens feststehen.\n(…)\n5.d. Umstritten ist, ob sich der Beschwerdeführer immer noch in der\nrechten Szene bewegt. Die Beschwerdegegnerin «vermutet», dass der\nBeschwerdeführer nach wie vor der rechtsextremen Szene angehört, sie\nerklärt sich «davon überzeugt», dass die allfällige Loslösung von der Szene\n«nicht aus innerer Umkehr sondern auf Druck von aussen» erfolgt sei, sie\n«vermutet» wiederum, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Intellekts\nund seinem Argumentationsverhalten «eher als Ideologe und Vordenker\ninnerhalb der rechtsextremen Szene einzustufen sei». Diese Vermutungen\n\n"}