{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-101--_2002-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005765.pdf?ID=150005765", "Checksum": "ba03fc622c010ee20e2458a64717d4ee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 30.08.2002 JAAC 67.101 \r\n\nAus den Erwägungen:\n(…)\n2.e. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung\nvon Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die\nPersonensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) vor, indem ihm nicht eine Frist\nvon zehn Tagen eingeräumt worden sei, um zum Ergebnis der Abklärungen\nund zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos Stellung zu nehmen. Nach Meinung\nder Beschwerdegegnerin ist das rechtliche Gehör mit der Anhörung vom (…)\ngewährt worden.\nBei dieser Anhörung, wie die Vorinstanz sie am (…) durchführte, handelt es\nsich jedoch nach Auffassung der Rekurskommission des Eidgenössischen\nDepartements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (REKO/VBS)\nnicht um die Anhörung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 PSPV, da im Verfahren\nnach Art. 15 Abs. 1 PSPV die Stellungnahme der zu prüfenden Person\nschriftlich zu erfolgen hat. Vielmehr liegt eine Befragung der betroffenen\nPerson nach Art. 20 Abs. 2 Bst. f des Bundesgesetzes vom 21. März 1997\nüber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und\nArt. 12 PSPV vor, d. h. eine Befragung im Rahmen der Datenerhebung. Die\npersönliche Befragung nach Art. 12 PSPV und die Anhörung nach Art. 15\nPSPV erfüllen grundverschiedene Zwecke: bei der Befragung geht es darum,\nvertiefte Informationen über die zu prüfende Person zu beschaffen, während\ndie Anhörung der Stellungnahme zum Ergebnis der Abklärungen und zur\nBeurteilung des Sicherheitsrisikos dient. Die Beschwerdegegnerin führt\ndenn auch in der Beschwerdeantwort aus, dass sich die Risikobeurteilung\nausschliesslich auf die polizeiliche Datenerhebung und die erfolgte Anhörung\nstütze. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit\nzur Stellungnahme nach Art. 15 Abs. 1 PSPV gehabt, grundsätzlich berechtigt.\n2.f. Zu prüfen bleibt, ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren\ngeheilt worden ist, indem der Beschwerdeführer in Beschwerdeschrift und\nReplik im Einzelnen zu den Vorwürfen des Rechtsextremismus Stellung\nnehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der\nMangel ausnahmsweise geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung in\neinem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz\nmit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz\n(Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidg. Rekurskommissionen,\nBasel 1998, Rz. 3.35 und dort zitierte Entscheide). Die Rekurskommission\nhat sowohl bezüglich Sach- also auch bezüglich Rechtsfragen und auch\nhinsichtlich der Angemessenheit volle Kognition. Auch ein weiteres Kriterium,\nnämlich dass der Beschwerdeführer ebenfalls an einem raschen Entscheid\n\n3\ninteressiert ist und eine Verfahrensverlängerung durch einen formalistischen\nLeerlauf vermieden werden soll (Moser, a.a.O.), ist im vorliegenden Fall\nerfüllt. Der Beschwerdeführer soll wissen, ob er nun zum Korporal befördert\nwerden kann oder nicht. Die Rekurskommission ist deshalb der Auffassung,\ndass der Mangel, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten\nwurde, eine schriftliche Stellungnahme nach Art. 15 PSPV einzureichen,\ndurch die Ausführungen in seinen Rechtsschriften im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren geheilt wurde.\n3.a. Es ist weiter umstritten, ob der Beschwerdeführer zum Kreis derjenigen\nPersonen zu zählen ist, die einer Personensicherheitsprüfung im Sinne von\nArt. 19 BWIS unterzogen werden können. Zur Diskussion steht somit, ob\nfür die Personensicherheitsprüfung, die einen erheblichen Eingriff in die\nGrundrechte des Geprüften bedeutet (Botschaft zum BWIS, BBl 1994 II 1194),\neine gesetzliche Grundlage besteht.\nGemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS kann der Bundesrat Sicherheitsprüfungen\nvorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und Dritte,\ndie an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren oder äusseren\nSicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit als Angehörige der\nArmee Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialen oder Anlagen\nhaben. Art. 19 Abs. 1 BWIS regelt in einer generellen Formulierung\nden Personenkreis, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden\nkann und Art. 19 Abs. 4 BWIS hält fest, dass alle solchen «Ämter» in der\nBundesverwaltung und alle solchen Funktionen der Armee auf einer\nListe des Bundesrates aufgeführt sein müssen. Die heute relevante Liste\nwurde vom Bundesrat am 28. Juni 2000 verabschiedet (Anhänge 1 und 2\nPSPV). Nach Einschätzung des Amtes für Militär des Kantons X, welches\ndie Einleitung des Prüfungsverfahrens beantragt hat, bestehen beim\nBeschwerdeführer grundsätzlich die Sicherheitsrisiken M1 (Zugang zu\nVERTRAULICH klassifizierten Informationen) und M2 (Zugang zu GEHEIM\nklassifizierten Informationen). Aufgrund des Umstandes, dass das Amt für\nMilitär auch eine mögliche Versetzung (Bestandesausgleichung) in eine\nandere kantonale Formation des Territorialdienstes berücksichtigt hat,\nwurde der Beschwerdeführer zusätzlich als Angehöriger der Armee gemäss\nFunktionenliste (F) aufgeführt; gedacht war offenbar an die Versetzung in eine\nder unter Ziff. 10 der Liste aufgeführten Stabskompanien.\n3.b. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass\nihm als Aufklärungssoldat und künftiger Unteroffizier kein - und auch nicht\nein möglicher - Zugang zu klassifizierten Informationen oder klassifiziertem\nArmeematerial gemäss Art. 19 Bst. c BWIS offengestanden wäre. Die Prüfung\neines Angehörigen der Armee könne nur durchgeführt werden, wenn die\nFunktion bzw. die Einteilung in der durch den Bundesrat genehmigten\nFunktionenliste enthalten sei. Auf dieser sei aber die Stabskompanie X der\nGebirgsfüsiliere gar nicht aufgeführt.\nDie Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort\nauf den Standpunkt, dass das Amt für Militär das\nPersonensicherheitsprüfungsformular vollständig ausgefüllt habe. Es\n\n"}