9. Insgesamt ergibt sich, dass ein Grenzfall vorliegt: Dem Beschwerdeführer ist zwar fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sein Verschulden errreicht aber - unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände - nicht das für die Annahme von grobfahrlässigem Handeln erforderliche schwere Verschulden. Zudem wird es gemildert durch ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Kasernenverwaltung, die ihrer Informationspflicht über die aussergewöhnliche Risikolage nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben.