Wenn nicht, - wie der Waffenplatzintendant behauptet - hätte bereits damals ein analoges Regressverfahren eingeleitet werden müssen, um die rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Fouriere zu wahren. Dass solche Regressverfahren durchgeführt wurden, ist aber weder den vorliegenden Akten noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. 9. Insgesamt ergibt sich, dass ein Grenzfall vorliegt: Dem Beschwerdeführer ist zwar fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sein Verschulden errreicht aber - unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände - nicht das für die Annahme von grobfahrlässigem Handeln erforderliche schwere Verschulden.