Angesichts dieser damals herrschenden Situation der vier ungelösten Diebstahlsfälle wiegt die Unterlassung der Waffenplatzbehörde, die Truppe zu informieren und vor dieser aussergewöhnlichen Häufung von Einbruchdiebstählen zu warnen, schwer. Zwar hätte eine solche Warnung die primäre Verantwortlichkeit der Truppe nicht zu beseitigen vermocht, doch hätte diese, insbesondere auch der Beschwerdeführer als deren verantwortlicher Fourier, in Kenntnis der erhöhten Diebstahlsgefahr mit grosser Wahrscheinlichkeit anders gehandelt.