Die Untersuchung wurde eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde aber auch kein Disziplinarverfahren durchgeführt. Das bildet ein Indiz dafür, dass das Verschulden des Beschwerdeführers von seinen Vorgesetzten als nicht gravierend betrachtet wurde. 8.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass den Kompanien vom Waffenplatzchef und dem dortigen Personal vorenthalten wurde, dass in den fraglichen Lokalitäten «innert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle verzeichnet wurden». Die Kompanien hätten deshalb auch keinen Anlass gehabt, die Sicherheitsvorkehren zu erhöhen. Diese Vorenthaltung von Informationen sei verantwortungslos.