Dennoch sind die Akten derartiger Verfahren nicht bedeutungslos, sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die Urteilsfindung miteinzubeziehen (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021, in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Solche Akten geben regelmässig Einblick in die näheren Umstände des Vorfalles und zeigen, wie die militärgerichtlichen Organe und die unmittelbaren Vorgesetzten der betroffenen Angehörigen der Armee den Vorfall bzw. das Verschulden beurteilen.