5 ebenfalls abgeschlossen, die Schlüssel befanden sich beim Beschwerdeführer. In dieser Umgebung und unter den geschilderten Umständen ist die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls äusserst gering. 8.4. Schliesslich kommt hinzu, dass die Rekurskommission zwar nach ständiger Rechtsprechung an in derselben Sache ergangene straf- oder disziplinarrechtliche Entscheide nicht gebunden ist (VPB 52.43 S. 256). Dennoch sind die Akten derartiger Verfahren nicht bedeutungslos, sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die Urteilsfindung miteinzubeziehen (vgl. Art.