Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe die beiden Geldkassetten nur kurzfristig, also über die fragliche Nacht, nicht im Tresor aufbewahrt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann eine solch lange Zeitdauer nicht als kurzfristig bezeichnet werden. Zudem ist in der Nacht die Diebstahlsgefahr am Grössten, besonders, wenn das Büro - wie hier - unbemannt ist. Dieses Argument der nur «kurzfristigen» Lagerung ausserhalb des Tresors entlastet den Beschwerdeführer daher nicht wesentlich. Hätte er andrerseits über die ganze Dienstperiode auf das Benutzen des Tresors verzichtet, könnte ihm der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns kaum erspart bleiben.