Der Beschwerdeführer hat zu dieser Aussage bezeichnenderweise keine Stellung genommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe im Tresor keinen Platz gehabt, ist damit als nicht stichhaltig zu bezeichnen. Mit dieser den Beschwerdeführer belastenden Feststellung ist indessen noch nicht entschieden, ob eine solche Unterlassung bereits als Grobfahrlässigkeit zu betrachten ist. Es sind sämtliche weiteren Umstände des Falles mit einzubeziehen. 8.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe die beiden Geldkassetten nur kurzfristig, also über die fragliche Nacht, nicht im Tresor aufbewahrt.