Er ist ein - wenn auch nicht erhebliches - Risiko eingegangen. 8. Kernfrage im vorliegenden Fall ist, ob - ungeachtet der getroffenen Sicherheitsmassnahmen - allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Geld-kassetten nicht in den vorhandenen Tresor legte, als Grobfahrlässigkeit zu betrachten ist. 8.1. Hinsichtlich des Vorwurfes, er hätte die Kassetten in den Tresor legen müssen, behauptet der Beschwerdeführer, der Geldschrank sei mit «verschlusspflichtigen Objekten des Kompaniekommandanten und des übrigen höheren Kaders» besetzt gewesen, weshalb es angesichts der oberwähnten Sicherheitsmassnahmen verantwortbar gewesen sei, die Geldkassetten «kurzfristig» sicher zu verlegen.