Das vom Beschwerdeführer eingegangene Risiko beschränkte sich somit weitestgehend darauf, dass Armeeangehörige und allenfalls zivile Waffenplatzangestellte das Geld stehlen könnten. Die Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl durch diesen Personenkreis ist in der Regel aber äusserst gering. Es ist darauf zurückzukommen. 7.5. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, aber auch nicht die optimalste Sicherheitsmassnahme gewählt hat. Er ist ein - wenn auch nicht erhebliches - Risiko eingegangen.