Bei leichtem und mittelschwerem Verschulden entfällt die Qualifikation grobfahrlässig (vgl. VPB 50.76). 7. Wendet man die vorstehenden Kriterien auf den vorliegenden Fall an - und betrachtet man die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers - so ergibt sich Folgendes: 7.1. Dass die Gelder in mit Sicherheitsschlössern versehenen Geldkassetten aufbewahrt werden, ist eine Selbstverständlichkeit, deren Missachtung ohne weiteres als grobfahrlässig zu bezeichnen wäre. 7.2.