Zu berücksichtigen sind allerdings die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche Risiken, Entscheidungs- und Zeitdruck (BGE 111 Ib 197). Grobfahrlässig handelt demnach, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage