Hinzu komme, dass den Kompanien vom Waffenplatzchef und dem dortigen Personal vorenthalten worden sei, dass in den fraglichen Lokalitäten innert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle verzeichnet worden seien. Somit hätten die Kompanien auch keinen Anlass gehabt, ihre Sicherheitsmassnahmen zu erhöhen. 6. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und 3 MG ist im Wesentlichen identisch mit dem zivilrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit. Zu berücksichtigen sind allerdings die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche Risiken, Entscheidungs- und Zeitdruck (BGE 111 Ib 197).