Die beiden Geldkassetten hätten sich - so rechtfertigt sich der Beschwerdeführer weiter - nur kurze Zeit in diesem Pultverschluss befunden, weil der Geldschrank mit verschlusspflichtigen Objekten des Kompaniekommandanten und des übrigen höheren Kaders besetzt gewesen sei. Angesichts der obenerwähnten Sicherheitsmassnahmen sei es verantwortbar gewesen, die Geldkassetten kurzfristig sicher zu verlegen. Hinzu komme, dass den Kompanien vom Waffenplatzchef und dem dortigen Personal vorenthalten worden sei, dass in den fraglichen Lokalitäten innert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle verzeichnet worden seien.