- das Kompaniebüro sei durch Wachtpatrouillen bewacht worden. Diese 4-fach gesicherte Aufbewahrung werde in den Wiederholungskursen nicht immer zur Verfügung gestellt. Das heisse, dass der Rechnungsführer bei Verlegungen oder mobilen Einsätzen sich immer in einer grobfahrlässigen «Diebstahlssituation» befinden würde. Die beiden Geldkassetten hätten sich - so rechtfertigt sich der Beschwerdeführer weiter - nur kurze Zeit in diesem Pultverschluss befunden, weil der Geldschrank mit verschlusspflichtigen Objekten des Kompaniekommandanten und des übrigen höheren Kaders besetzt gewesen sei.