5. Vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und scheidet zum vornherein aus. Zum Beweis dafür, dass er nicht grobfahrlässig gehandelt habe, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: - das Geld sei in zwei separaten, mit Sicherheitsschlössern versehenen Geldboxen aufbewahrt worden. - die beiden Geldboxen hätten sich in einer verschlossenen Pultschublade befunden; der einzige Schlüssel habe sich bei ihm «auf Mann» befunden. - das Kompaniebüro sei abgeschlossen gewesen. - das Kompaniebüro sei durch Wachtpatrouillen bewacht worden.