für den eingetretenen Verlust. Da indessen die Rekurskommission des Eidgenösischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, mithin der so genannte Untersuchungsgrundsatz gilt, wird die Behauptungs- und Beweisführungslast der Parteien dadurch gemildert (Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor den eidgenössischen Rekurskommissionen, Rz. 1.5 und 1.7). 5. Vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und scheidet zum vornherein aus.