2 sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche, noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. Zur Dienstpflicht eines Fouriers gehört insbesondere auch die sichere Aufbewahrung der ihm anvertrauten Gelder (Art. 16 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee [VVA], SR 510.301). 4. Die Beweislast dafür, dass er nicht grobfahrlässig gehandelt hat, liegt auf Grund dieser Gesetzeslage beim Beschwerdeführer. Er hat auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d. h. gelingt es ihm nicht, zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, trifft ihn die Verantwortung