Die eingeleitete militärgerichtliche Untersuchung wurde eingestellt, da die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. Four X wurde in der Folge verpflichtet, Fr. 400.- an den entstandenen Schaden von Fr. 4’796.20 zu bezahlen, da er grobfahrlässig gehandelt habe. Aus den Erwägungen: 1. (Beschwerdelegitimation) 2. (Einzelrichterkompetenz) 3. Gemäss Art. 139 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz [MG], SR 510.10) sind die Rechnungsführer für die ihnen anvertrauten Gelder verantwortlich und haften für «Schaden in diesen Bereichen». Sie haften nicht, wenn