1 - Bei der Qualifikation, ob ein bestimmtes Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten sei, ist auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses zu beachten (E. 8.3). - Im vorliegenden Fall wird das Verschulden des Dienstpflichtigen durch ein Mitverschulden der Kasernenverwaltung gemildert, die ihrer Informationspflicht über die aussergewöhnliche Risikolage (kürzliche Häufung von Einbruchsdiebstählen) nicht nachgekommen ist (E. 9).