{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-66-40--_2000-11-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005564.pdf?ID=150005564", "Checksum": "56302e937306e02343f72d2116e9bdcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 18.11.2000 JAAC 66.40 \r\n\n 5\nebenfalls abgeschlossen, die Schlüssel befanden sich beim Beschwerdeführer.\nIn dieser Umgebung und unter den geschilderten Umständen ist die\nWahrscheinlichkeit eines Diebstahls äusserst gering.\n8.4. Schliesslich kommt hinzu, dass die Rekurskommission zwar nach\nständiger Rechtsprechung an in derselben Sache ergangene straf- oder\ndisziplinarrechtliche Entscheide nicht gebunden ist (VPB 52.43 S. 256).\nDennoch sind die Akten derartiger Verfahren nicht bedeutungslos,\nsondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die\nUrteilsfindung miteinzubeziehen (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021, in\nVerbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den\nBundeszivilprozess [BZP], SR 273). Solche Akten geben regelmässig Einblick in\ndie näheren Umstände des Vorfalles und zeigen, wie die militärgerichtlichen\nOrgane und die unmittelbaren Vorgesetzten der betroffenen Angehörigen\nder Armee den Vorfall bzw. das Verschulden beurteilen. Militärgerichtliche\nVerurteilungen und/oder disziplinarische Bestrafungen können daher einen\ngewissen Indizienwert darstellen.\nVorliegend ist festzustellen, dass weder die intensiven militärpolizeilichen\nNachforschungen noch die Untersuchungen des militärischen\nUntersuchungsrichters zu einem Erfolg führten. Die Täterschaft blieb\nunbekannt. Die Untersuchung wurde eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer\nwurde aber auch kein Disziplinarverfahren durchgeführt. Das bildet ein Indiz\ndafür, dass das Verschulden des Beschwerdeführers von seinen Vorgesetzten\nals nicht gravierend betrachtet wurde.\n8.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass den Kompanien vom\nWaffenplatzchef und dem dortigen Personal vorenthalten wurde, dass in den\nfraglichen Lokalitäten «innert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle\nverzeichnet wurden». Die Kompanien hätten deshalb auch keinen Anlass\ngehabt, die Sicherheitsvorkehren zu erhöhen. Diese Vorenthaltung von\nInformationen sei verantwortungslos.\nAus den militärischen Untersuchungsakten geht in der Tat hervor, dass in\ndenselben Lokalitäten bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall mehrere\n(vier) ähnlich mysteriöse Diebstähle vorkamen. Dabei soll einmal Fr. 30’000.-\nund einmal Fr. 25’000.- gestohlen worden sein. Auch damals konnte die\nTäterschaft nicht eruiert werden. Stellt man diese Fakten in Zusammenhang\nmit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er am nächsten Tag wegen der\nfälligen Soldzahlungen über Fr. 20’000.- in der Kasse gehabt hätte, so drängt\nsich gebieterisch der Verdacht auf, dass hier ein bestens informierter Dieb\nam Werke war. Diese Vermutung hegten auch die die militärpolizeiliche\nUntersuchung führenden Leutnant P. und Sergeant G. (welch letzterer bereits\nzuvor einen solchen Diebstahl vergeblich untersucht hatte). In ihrem Rapport\nvom 17.11.1999 hielten sie unter anderem fest:\n«L’enquête ne pouvait pas exclure la participation d’un employé civil où d’un\nemployé de la caserne, lesquels ont accès à tous les locaux. Le résultat de nos\ninvestigations donne fort à penser que là encore, l’intervention d’un employé civil\nn’est pas à exclure».\nWeiter führten sie aus, dass wegen einer unvorhersehbaren Verschiebung der\nSoldauszahlung, von der der Dieb offenbar nichts wusste, «nur» gut Fr. 4’000.-\nstatt Fr. 20’000.- Beute resultierten.\n\n6\nAuch der militärische Untersuchungsrichter sah sich veranlasst, «dans la\nmesure où il convient aujourd’hui de prévenir tout nouvel incident du même\ngenre» den zuständigen Waffenplatzintendanten eindringlich zu bitten,\nihm innert nützlicher Frist ein die Sicherheit der der Truppe zur Verfügung\ngestellten Räumlichkeiten verstärkendes Konzept zu unterbreiten.\nAngesichts dieser damals herrschenden Situation der vier ungelösten\nDiebstahlsfälle wiegt die Unterlassung der Waffenplatzbehörde, die\nTruppe zu informieren und vor dieser aussergewöhnlichen Häufung von\nEinbruchdiebstählen zu warnen, schwer. Zwar hätte eine solche Warnung\ndie primäre Verantwortlichkeit der Truppe nicht zu beseitigen vermocht,\ndoch hätte diese, insbesondere auch der Beschwerdeführer als deren\nverantwortlicher Fourier, in Kenntnis der erhöhten Diebstahlsgefahr mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit anders gehandelt.\nHinzu kommt, dass angesichts der offensichtlich über intime Kenntnisse\nverfügenden Täterschaft und deren unbeschränkten Zugang zu sämtlichen\nRäumlichkeiten und offenbar auch Behältnissen, wie Pulte usw., nicht\nvöllig ausgeschlossen werden kann, dass selbst im Tresor verwahrte Gelder\ngestohlen worden wären. Angesichts der viel grösseren Summen von\nFr. 30’000.- und Fr. 25’000.- wäre anzunehmen, dass diese grossen Summen\nim Tresor aufbewahrt wurden. Wenn nicht, - wie der Waffenplatzintendant\nbehauptet - hätte bereits damals ein analoges Regressverfahren eingeleitet\nwerden müssen, um die rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Fouriere zu\nwahren. Dass solche Regressverfahren durchgeführt wurden, ist aber weder\nden vorliegenden Akten noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu\nentnehmen.\n9. Insgesamt ergibt sich, dass ein Grenzfall vorliegt: Dem Beschwerdeführer\nist zwar fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sein Verschulden errreicht\naber - unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände - nicht das\nfür die Annahme von grobfahrlässigem Handeln erforderliche schwere\nVerschulden. Zudem wird es gemildert durch ein nicht unerhebliches\nMitverschulden der Kasernenverwaltung, die ihrer Informationspflicht über\ndie aussergewöhnliche Risikolage nicht nachgekommen ist.\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz\naufzuheben.\n\n"}