{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-66-40--_2000-11-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005564.pdf?ID=150005564", "Checksum": "56302e937306e02343f72d2116e9bdcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 18.11.2000 JAAC 66.40 \r\n\n 4\nDie Abklärungen der Rekurskommission haben ergeben, dass als zusätzlicher\nFaktor im ganzen Geschehensablauf am Nachmittag des 15. Novembers 1999\nder ordentliche Kompaniekommandant ausfiel und durch einen Stellvertreter\nersetzt werden musste, ohne dass eine geordnete Kommandoübergabe\nstattfand. Mit Bezug auf die Frage der «verschlusspflichtigen Objekte» ergab\nsich, dass offenbar Pistolen von bestimmten Offizieren im Tresor aufbewahrt\nwurden. Ob diese den ganzen Platz im Tresor beanspruchten, konnte der\nKompaniekommandant nicht sagen. Die Frage kann aber offen bleiben. Wie\nder Kompaniekommandant in seiner Auskunft nämlich richtig festhielt, wäre\nes Sache des Beschwerdeführers als verantwortlicher Fourier gewesen, den\nKommandanten zu informieren, dass für die Geldkassetten kein Platz mehr\nim Tresor war. Es hätte dann für die Pistolen eine andere Lösung gesucht\nwerden müssen. Der Kompaniekommandant bestätigte glaubhaft, dass der\nBeschwerdeführer ihn nie darauf aufmerksam gemacht habe, dass er für\ndie Geldkassetten keinen Platz mehr im Tresor habe. Der Beschwerdeführer\nhat zu dieser Aussage bezeichnenderweise keine Stellung genommen. Der\nEinwand des Beschwerdeführers, es habe im Tresor keinen Platz gehabt, ist\ndamit als nicht stichhaltig zu bezeichnen. Mit dieser den Beschwerdeführer\nbelastenden Feststellung ist indessen noch nicht entschieden, ob eine solche\nUnterlassung bereits als Grobfahrlässigkeit zu betrachten ist. Es sind sämtliche\nweiteren Umstände des Falles mit einzubeziehen.\n8.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe die beiden Geldkassetten\nnur kurzfristig, also über die fragliche Nacht, nicht im Tresor aufbewahrt.\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann eine solch lange\nZeitdauer nicht als kurzfristig bezeichnet werden. Zudem ist in der Nacht\ndie Diebstahlsgefahr am Grössten, besonders, wenn das Büro - wie hier -\nunbemannt ist. Dieses Argument der nur «kurzfristigen» Lagerung ausserhalb\ndes Tresors entlastet den Beschwerdeführer daher nicht wesentlich.\nHätte er andrerseits über die ganze Dienstperiode auf das Benutzen des\nTresors verzichtet, könnte ihm der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns kaum\nerspart bleiben.\nEbenfalls klar grobfahrlässig wäre das offene Aufbewahren des Geldes oder\nder Kassetten, beispielsweise auf dem Pult oder in einem offenen Gestell.\n8.3. Bei der Qualifikation, ob ein bestimmtes Verhalten als grobfahrlässig zu\nbetrachten sei, ist auch die Wahrscheinlichkeit, mit welcher damit gerechnet\nwerden muss, dass ein schädigendes Ereignis eintritt, zu beachten. Ist die\nWahrscheinlichkeit hoch, so legt dies die Annahme von Grobfahrlässigkeit\nnahe. Ist die Wahrscheinlichkeit dagegen nach menschlichem Ermessen\nals klein einzustufen, so spricht dies regelmässig gegen die Annahme von\nGrobfahrlässigkeit.\nAuf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass der Tatort eine\nKaserne war, also ein Ort, zu dem nur Militärpersonen und Angestellte\nder Kasernenverwaltung Zutritt haben. Zudem war durch die betroffene\nKompanie eine patroullierende Wache unter anderem mit der Überwachung\ndes Fourierbüros betraut. Das Büro war nachgewiesenermassen\nabgeschlossen, der Schlüssel allerdings für «Insider» problemlos greifbar. Das\nPult, in dem sich die ihrerseits abgeschlossenen Geldkassetten befanden, war\n\n"}