{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-66-40--_2000-11-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005564.pdf?ID=150005564", "Checksum": "56302e937306e02343f72d2116e9bdcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 18.11.2000 JAAC 66.40 \r\n\n 3\nund unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Einfache\nFahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Verhalten noch einigermassen verständlich\nist. Eine bekannte Formel für einfach fahrlässiges Verhalten lautet: «Er het\nscho söle.» Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber bei einem schlechthin\nunverständlichen Verhalten gegeben. Hier lautet die Formel: «Wie hät er au\nnur chönne.» Grobfahrlässigkeit beinhaltet in subjektiver Hinsicht stets auch\nden Vorwurf eines schweren Verschuldens. Bei leichtem und mittelschwerem\nVerschulden entfällt die Qualifikation grobfahrlässig (vgl. VPB 50.76).\n7. Wendet man die vorstehenden Kriterien auf den vorliegenden Fall an - und\nbetrachtet man die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers - so ergibt sich\nFolgendes:\n7.1. Dass die Gelder in mit Sicherheitsschlössern versehenen Geldkassetten\naufbewahrt werden, ist eine Selbstverständlichkeit, deren Missachtung ohne\nweiteres als grobfahrlässig zu bezeichnen wäre.\n7.2. Dass der Beschwerdeführer diese verschlossenen Geldkassetten zusätzlich\nin seinem Pult einschloss und den Schlüssel bei sich trug, ist grundsätzlich eine\ntaugliche Sicherheitsmassnahme, wird doch dadurch die Hemmschwelle für\neinen Diebstahl deutlich erhöht, indem das Pult in aller Regel aufgebrochen\nwerden muss, wenn der Dieb nicht, wie hier, über einen zweiten Schlüssel\nverfügt.\n7.3. Der Umstand, dass das Büro ebenfalls abgeschlossen wurde, erhöht die\nSicherheit weiter. Auch diesbezüglich fällt auf, dass keine Gewaltspuren\nvorhanden sind, weshalb mit dem militärischen Untersuchungsrichter\nauf einen «Insider» als Dieb zu tippen ist. Solche Diebstähle sind\nerfahrungsgemäss nur schwer zu verhindern.\n7.4. Dass schliesslich eine Wachtpatrouille vorhanden war, vermag die\nSicherheit nur noch geringfügig zu erhöhen. Für Aussenstehende hat diese\nMassnahme aber eine erhebliche Abhaltewirkung. Das vom Beschwerdeführer\neingegangene Risiko beschränkte sich somit weitestgehend darauf, dass\nArmeeangehörige und allenfalls zivile Waffenplatzangestellte das Geld\nstehlen könnten. Die Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl durch\ndiesen Personenkreis ist in der Regel aber äusserst gering. Es ist darauf\nzurückzukommen.\n7.5. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar\nnicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, aber auch\nnicht die optimalste Sicherheitsmassnahme gewählt hat. Er ist ein - wenn auch\nnicht erhebliches - Risiko eingegangen.\n8. Kernfrage im vorliegenden Fall ist, ob - ungeachtet der getroffenen\nSicherheitsmassnahmen - allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die\nGeld-kassetten nicht in den vorhandenen Tresor legte, als Grobfahrlässigkeit\nzu betrachten ist.\n8.1. Hinsichtlich des Vorwurfes, er hätte die Kassetten in den Tresor\nlegen müssen, behauptet der Beschwerdeführer, der Geldschrank sei mit\n«verschlusspflichtigen Objekten des Kompaniekommandanten und des\nübrigen höheren Kaders» besetzt gewesen, weshalb es angesichts der\noberwähnten Sicherheitsmassnahmen verantwortbar gewesen sei, die\nGeldkassetten «kurzfristig» sicher zu verlegen.\n\n"}