{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-66-40--_2000-11-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005564.pdf?ID=150005564", "Checksum": "56302e937306e02343f72d2116e9bdcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 18.11.2000 JAAC 66.40 \r\n\n 2\nsie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche, noch\ndurch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.\nZur Dienstpflicht eines Fouriers gehört insbesondere auch die sichere\nAufbewahrung der ihm anvertrauten Gelder (Art. 16 der Verordnung vom\n29. November 1995 über die Verwaltung der Armee [VVA], SR 510.301).\n4. Die Beweislast dafür, dass er nicht grobfahrlässig gehandelt hat, liegt auf\nGrund dieser Gesetzeslage beim Beschwerdeführer. Er hat auch die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen, d. h. gelingt es ihm nicht, zu beweisen, dass er nicht\nvorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, trifft ihn die Verantwortung\nfür den eingetretenen Verlust. Da indessen die Rekurskommission des\nEidgenösischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz\nund Sport (Rekurskommission VBS) den Sachverhalt von Amtes wegen\nfestzustellen hat, mithin der so genannte Untersuchungsgrundsatz gilt,\nwird die Behauptungs- und Beweisführungslast der Parteien dadurch\ngemildert (Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor den eidgenössischen\nRekurskommissionen, Rz. 1.5 und 1.7).\n5. Vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln wird dem\nBeschwerdeführer nicht vorgeworfen und scheidet zum vornherein aus.\nZum Beweis dafür, dass er nicht grobfahrlässig gehandelt habe, bringt der\nBeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:\n- das Geld sei in zwei separaten, mit Sicherheitsschlössern versehenen\nGeldboxen aufbewahrt worden.\n- die beiden Geldboxen hätten sich in einer verschlossenen Pultschublade\nbefunden; der einzige Schlüssel habe sich bei ihm «auf Mann» befunden.\n- das Kompaniebüro sei abgeschlossen gewesen.\n- das Kompaniebüro sei durch Wachtpatrouillen bewacht worden.\nDiese 4-fach gesicherte Aufbewahrung werde in den Wiederholungskursen\nnicht immer zur Verfügung gestellt. Das heisse, dass der Rechnungsführer bei\nVerlegungen oder mobilen Einsätzen sich immer in einer grobfahrlässigen\n«Diebstahlssituation» befinden würde. Die beiden Geldkassetten hätten sich\n- so rechtfertigt sich der Beschwerdeführer weiter - nur kurze Zeit in diesem\nPultverschluss befunden, weil der Geldschrank mit verschlusspflichtigen\nObjekten des Kompaniekommandanten und des übrigen höheren Kaders\nbesetzt gewesen sei. Angesichts der obenerwähnten Sicherheitsmassnahmen\nsei es verantwortbar gewesen, die Geldkassetten kurzfristig sicher zu verlegen.\nHinzu komme, dass den Kompanien vom Waffenplatzchef und dem dortigen\nPersonal vorenthalten worden sei, dass in den fraglichen Lokalitäten\ninnert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle verzeichnet worden\nseien. Somit hätten die Kompanien auch keinen Anlass gehabt, ihre\nSicherheitsmassnahmen zu erhöhen.\n6. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und 3\nMG ist im Wesentlichen identisch mit dem zivilrechtlichen Begriff der\nGrobfahrlässigkeit. Zu berücksichtigen sind allerdings die besonderen\nUmstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche Risiken,\nEntscheidungs- und Zeitdruck (BGE 111 Ib 197). Grobfahrlässig handelt\ndemnach, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das\nausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage\n\n"}