Allein die durch Fakten erwiesene - nicht ganz von der Hand zu weisende - abstrakte Gefahr muss genügen, sonst verlöre eine Sicherheitsüberprüfung jeden Sinn. Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem, dass die Rekurskommission davon ausgehen muss, dass die Schulden nicht in Form von Konkursverlustscheinen vorliegen. Würden solche vorliegen, so wäre das Risikopotenzial deutlich vermindert, weil die Beschwerdeführerin von ihren Gläubigern erst belangt werden könnte, wenn sie zu neuem Vermögen käme (Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1).