Dieses würde selbst dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Fr. 50’000.- abbezahlt hätte, ihre Schulden also noch ungefähr Fr. 100’000.- betragen würden. Es geht - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht darum, ob sie tatsächlich bestechlich sei oder nicht, bzw. ob sie persönlich sich für bestechlich hält oder nicht. Allein die durch Fakten erwiesene - nicht ganz von der Hand zu weisende - abstrakte Gefahr muss genügen, sonst verlöre eine Sicherheitsüberprüfung jeden Sinn. Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem, dass die Rekurskommission davon ausgehen muss, dass die Schulden nicht in Form von Konkursverlustscheinen vorliegen.