Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, müsste diese abgewiesen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargelegt hat, dass sie Schulden zurückbezahlt hat, wäre davon auszugehen, dass sie mit Schulden von mindestens Fr. 150’000.- belastet ist. Die übrigen Betreibungen aus den Jahren 1995-1998 zeigen zusätzlich, dass ihre finanzielle