b BWIS) zwingend zum Prüfungsinhalt einer Personensicherheitsprüfung gehören. Damit steht auch fest, dass der Gesetzgeber in nicht geordneten finanziellen Verhältnissen, sprich Betreibungen und Schulden, ein potenzielles Sicherheitsrisiko sieht. Mit ihrer klaren und mehrfachen Weigerung, dem Ersuchen der Rekurskommission nachzukommen und entscheidrelevante Fakten zu liefern, verletzte die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich in eklatanter Weise. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, müsste diese abgewiesen werden.