Obligationenrecht [OR], SR 220) sowieso 10 Jahre aufzubewahren. Genügt hätte aber auch die Nennung von Name und Adresse der Gläubiger, so dass diese von der Rekurskommission als Auskunftspersonen (Art. 12 Bst. c VwVG) hätten befragt werden können. Eine genaue Klärung der Höhe der Schulden ist umso unumgänglicher, als die finanzielle Lage der zu prüfenden Person gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) sowie - damit verbunden - der Beizug von Auszügen aus den Betreibungsregistern (Art. 20 Abs. 2 Bst. b BWIS) zwingend zum Prüfungsinhalt einer Personensicherheitsprüfung gehören.