4. Angesichts dieser Widersprüche war es unumgänglich, von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und insbesondere Aufschluss und Belege für ihre neue Behauptung einer in monatlichen Raten erfolgten Rückzahlung von über Fr. 50’000.- zu verlangen. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch nicht besonders aufwändig oder gar kostspielig gewesen, solche Belege beizubringen. Die Konkursakten hat sie aufgrund von Art. 962 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) sowieso 10 Jahre aufzubewahren.