Diese Behauptung widerspricht ihren eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und auch den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die telefonische Anfrage vom 28. Juli 2000 beim zuständigen Betreibungsamt ergeben habe, dass nach wie vor die gesamte Schuldsumme rückzahlbar sei, und dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht bemüht sei, die Schuldensumme abzubauen. 4. Angesichts dieser Widersprüche war es unumgänglich, von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und insbesondere Aufschluss und Belege für ihre neue Behauptung einer in monatlichen Raten erfolgten Rückzahlung von über Fr. 50’000.- zu verlangen.