2 dass sie die Schuld von ungefähr Fr. 150’000.- noch nicht beglichen habe. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktennotiz damals versprochen, den Betreibungsbeamten nochmals zu kontaktieren und schriftlich mitzuteilen, wie die Sachlage zur (damaligen) Zeit stehe. Dieses Versprechen hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz nicht eingehalten, auch nach nochmaliger Rückfrage der Vorinstanz nicht. 3. In der Beschwerdebegründung behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe im September 1999 mit Herrn X/AIOS gesprochen. Es sei auch der Geschäftskonkurs von 1992 zur Sprache gekommen, die Angelegenheit sei beiderseits als erledigt betrachtet worden.