Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 2.A.117/2000 vom 19.3.2001, BGE 124 II 365, BGE 122 II 394 und dortige Zitate). Die Behörde braucht auf das Begehren nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). 2. Aus den Akten geht zunächst hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz hinsichtlich der sich aus dem Betreibungsauszug ergebenden sehr hohen Schuld von ungefähr Fr. 150’000.- unkooperativ und widersprüchlich verhielt: