Ergänzend wurden Überlegungen angestellt zur Frage, wann ein Sicherheitsrisiko auf Grund vorhandener Schulden anzunehmen sei. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 2.A.117/2000 vom 19.3.2001, BGE 124 II 365, BGE 122 II 394 und dortige Zitate).