Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung einer hoch verschuldeten Bundesbediensteten. Art. 20 BWIS. Art. 13 Abs. 1 und 2 VwVG. - Die Weigerung der Partei, Erklärungen betreffend eine Betreibung über einen sehr hohen Betrag zu liefern, verletzt die Mitwirkungspflicht (E. 1-4). - Die durch Fakten erwiesene abstrakte Gefahr der Bestechlichkeit reicht aus, ein potenzielles Sicherheitsrisiko zu begründen (E. 5). - Das Bestehen der Schuld in Form von Konkursverlustscheinen ist geeignet, das Risokopotenzial zu vermindern (E. 5).