{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-66-26--_2001-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005516.pdf?ID=150005516", "Checksum": "8214d3e92361f0f99f5000125c1e700a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 21.05.2001 JAAC 66.26 \r\n\n 2\ndass sie die Schuld von ungefähr Fr. 150’000.- noch nicht beglichen habe.\nDie Beschwerdeführerin hat gemäss Aktennotiz damals versprochen, den\nBetreibungsbeamten nochmals zu kontaktieren und schriftlich mitzuteilen,\nwie die Sachlage zur (damaligen) Zeit stehe. Dieses Versprechen hat die\nBeschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz nicht eingehalten, auch nach\nnochmaliger Rückfrage der Vorinstanz nicht.\n3. In der Beschwerdebegründung behauptete die Beschwerdeführerin, sie\nhabe im September 1999 mit Herrn X/AIOS gesprochen. Es sei auch der\nGeschäftskonkurs von 1992 zur Sprache gekommen, die Angelegenheit sei\nbeiderseits als erledigt betrachtet worden. Diese Behauptung widerspricht den\nbereits zitierten Akten, insbesondere der Aktennotiz zur Sicherheitsbefragung\nvom 5. Juli 2000. Aktenkundig erstmals behauptete die Beschwerdeführerin\nin ihrer Beschwerdeschrift, sie habe seit 1992 in monatlichen Raten bereits\nüber Fr. 50’000.- zurückbezahlt. Diese Behauptung widerspricht ihren eigenen\nAussagen im vorinstanzlichen Verfahren und auch den Feststellungen in\nder angefochtenen Verfügung, wonach die telefonische Anfrage vom 28. Juli\n2000 beim zuständigen Betreibungsamt ergeben habe, dass nach wie vor die\ngesamte Schuldsumme rückzahlbar sei, und dass die Beschwerdeführerin zur\nZeit nicht bemüht sei, die Schuldensumme abzubauen.\n4. Angesichts dieser Widersprüche war es unumgänglich, von der\nBeschwerdeführerin eine Stellungnahme und insbesondere Aufschluss\nund Belege für ihre neue Behauptung einer in monatlichen Raten\nerfolgten Rückzahlung von über Fr. 50’000.- zu verlangen. Es wäre für die\nBeschwerdeführerin auch nicht besonders aufwändig oder gar kostspielig\ngewesen, solche Belege beizubringen. Die Konkursakten hat sie aufgrund von\nArt. 962 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht\n[OR], SR 220) sowieso 10 Jahre aufzubewahren. Genügt hätte aber auch\ndie Nennung von Name und Adresse der Gläubiger, so dass diese von der\nRekurskommission als Auskunftspersonen (Art. 12 Bst. c VwVG) hätten\nbefragt werden können. Eine genaue Klärung der Höhe der Schulden ist umso\nunumgänglicher, als die finanzielle Lage der zu prüfenden Person gemäss\nArt. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur\nWahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) sowie - damit verbunden -\nder Beizug von Auszügen aus den Betreibungsregistern (Art. 20 Abs. 2 Bst. b\nBWIS) zwingend zum Prüfungsinhalt einer Personensicherheitsprüfung\ngehören. Damit steht auch fest, dass der Gesetzgeber in nicht geordneten\nfinanziellen Verhältnissen, sprich Betreibungen und Schulden, ein potenzielles\nSicherheitsrisiko sieht.\nMit ihrer klaren und mehrfachen Weigerung, dem Ersuchen der\nRekurskommission nachzukommen und entscheidrelevante Fakten zu liefern,\nverletzte die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht\nwissentlich und willentlich in eklatanter Weise.\nAuf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.\n5. Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, müsste diese\nabgewiesen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend\ndargelegt hat, dass sie Schulden zurückbezahlt hat, wäre davon auszugehen,\ndass sie mit Schulden von mindestens Fr. 150’000.- belastet ist. Die übrigen\nBetreibungen aus den Jahren 1995-1998 zeigen zusätzlich, dass ihre finanzielle\n\n"}