Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung einer Bundesbediensteten mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Art. 19-20 BWIS. Art. 49 Bst. a VwVG. - Auch Praktikanten als nicht ständig Angestellte können einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden (E. 3). 1 - Ausländische Staatsangehörigkeit und kurzer Aufenthalt in der Schweiz reichen nicht aus, ein objektives Sicherheitsrisiko zu begründen (E. 4). - Das Abstellen auf Überlegungen, die dem Zweck des Gesetzes fremd sind, stellt bei der Einschätzung des Sicherheitsrisikos einen Ermessensmissbrauch dar (E. 4).