9. Betrachtet man nun die konkrete Lage des Beschwerdeführers, so ergibt sich, dass dieser über ein eigenes Monatseinkommen von Fr. 8’400.- netto verfügt. Dazu kommt das Einkommen seiner Ehefrau von Fr. 6’000.- pro Monat. Insgesamt stehen also Fr. 14’400.- pro Monat zur Verfügung. Kinder sind keine vorhanden. Trotz der hohen Mietkosten (Fr. 2’880.- und Fr. 935.- für Zweitwohnung am Arbeitsort) ist der Beschwerdeführer - wie er in den letzten acht Monaten bewiesen hat - in der Lage, monatlich Fr. 5’000.- Schulden zu tilgen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten neuesten Auszug