Zu berücksichtigen ist zudem, ob und innert welcher Frist diese durch den Schuldner abgetragen werden können. Mit anderen Worten: wer hoffnungslos verschuldet ist, wird weit eher als Sicherheitsrisiko einzustufen sein, als derjenige, der die bestehenden Schulden innert relativ kurzer Zeit abzuzahlen in der Lage ist. Festzuhalten ist im vorliegenden Fall, dass die Rekurskommission auf den heutigen Stand der Schulden abzustellen hat, d. h. es steht ein Betrag von ungefähr Fr. 20’000.- zur Debatte. 9. Betrachtet man nun die konkrete Lage des Beschwerdeführers, so ergibt sich, dass dieser über ein eigenes Monatseinkommen von Fr. 8’400.- netto verfügt.